Auftrag
Unsere Volkshochschule versteht sich als kommunales Weiterbildungszentrum für die Städte Brilon, Marsberg und Olsberg. Sie erfüllt gesetzliche Pflichtaufgaben und fördert durch ein qualifiziertes und bedarfsgerechtes Bildungsangebot die Menschen der Region in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung.
Werte und Grundsätze
Das Bildungsprogramm der Volkshochschule ist weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral. Es richtet sich in der Regel an Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren. Im Rahmen der Satzung werden auch Kurse für Kinder und Jugendliche durchgeführt.
Die Volkshochschule bietet und organisiert Weiterbildung zu sozialverträglichen Preisen. Dabei geht sie flexibel auf die Bedürfnisse der Bürger*innen ein und sichert die Zugänglichkeit für alle Menschen in der Region. Sie sieht sich der Toleranz gegenüber unterschiedlichen Gesellschaftsordnungen und der Teilnehmendenorientierung verpflichtet.
Umsetzung des öffentlichen Auftrags
Mit einem flächendeckenden Dienststellennetz und kundennahen Unterrichtsorten garantiert die Volkshochschule ihre Präsenz in der Region. Sie handelt gemeinwesen-orientiert nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Effizienz, ihre Arbeit ist aber nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen bringen ihre Vielfalt an erwachsenenpädagogischen Erfahrungen und beruflichen Qualifikationen in die VHS-Arbeit ein, handeln kundenorientiert und bieten professionelle Serviceleistungen. Sie tragen zusammen mit den fachlich qualifizierten und engagierten Kursleiter*innen maßgeblich die Arbeit der VHS. In ihrer Gesamtheit unterstützen und fördern sie die Weiterentwicklung der VHS.
Adressaten/Kund*innen
Die Volkshochschule stellt die Menschen mit ihren unterschiedlichen Lebensweltbezügen in den Mittelpunkt ihrer Bildungsarbeit. Ihr Ziel ist es, den Kund*innen die Weiterbildung anzubieten, die sie in ihrer persönlichen und beruflichen Situation voran bringt und qualifiziert. Für Mitarbeiter*innen in Wirtschaftsunternehmen, Verwaltungen und Dienstleistungsbetrieben sowie für Schulen bietet sie nach Bedarf maßgeschneiderte Qualifizierungsangebote. Übergeordnetes Ziel der Weiterbildungsarbeit ist die Zufriedenheit ihrer Kunden. Durch die Veröffentlichung dieses Leitbildes in den VHS-eigenen Medien wird der Grundgedanke an die Adressat*innen herangetragen.
Angebot/Programm
Die Volkshochschule versteht sich als ganzheitliche Bildungseinrichtung. Ihrem Auftrag entsprechend organisiert sie für die Menschen in ihrem Einzugsbereich ein breites, vielseitiges, flächendeckendes und bedarfsorientiertes Programm. Dazu gehören Angebote in den Bereichen:
- Berufliche und berufsbezogene Weiterbildung
- Medienkompetenz
- Integration und Sprachen
- Persönlichkeitsbildung und Kommunikation
- Familienbildung
- Kreativität und
- Gesundheit
- (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt
Darüber hinaus bietet sie eine umfassende Bildungsberatung, auch hinsichtlich aktueller Gegebenheiten des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes. Sie unterstützt die regionalen Betriebe, Behörden und Institutionen bei der Qualifizierung ihrer Mitarbeiter*innen.
Kooperation
Die Volkshochschule ist Mitglied des Landesverbandes der Volkshochschulen und der
Arbeitsgemeinschaft der Volkshochschulen im Regierungsbezirk Arnsberg und profitiert von dieser Zugehörigkeit. Darüber hinaus unterhält sie Kooperationsbeziehungen mit benachbarten Volkshochschulen, regionalen Bildungsträgern und mit Partnern unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen und Institutionen.
Ressourcen
Finanzielle Grundlage der VHS-Arbeit sind die Entgelte der Teilnehmenden, die Verbandsumlage der Trägerstädte und die Zuwendungen des Landes. Über eine verlässliche Förderung durch Mittel des Landes und Kommunen hinaus ist die Volkshochschule wesentlich auf die politische und gestalterische Unterstützung der Kommunen angewiesen, um ihre Arbeit weiter zu professionalisieren und auch wirtschaftsfördernde Aufgaben voranzutreiben. Die Volkshochschule soll als fähige und flexible Bildungseinrichtung wahrgenommen werden. Damit dieses Ziel gewährleistet werden kann, stellen die Kommunen weiterbildungsangemessene Räume zur Verfügung, deren Ausstattung ständig überprüft und dem technischen Fortschritt angepasst wird.
Entwicklungsziele
Die Volkshochschule schreitet kontinuierlich in der Entwicklung zum Dienstleistungsbetrieb für Bildung und Kultur voran. Dabei versteht sie sich als lernende Organisation mit dem Auftrag, Qualität, Effektivität und Wirtschaftlichkeit ihrer Arbeit kontinuierlich zu verbessern.
Auf der Grundlage dieser Qualitätspolitik werden für die VHS-Arbeit folgende Entwicklungsziele abgeleitet:
- Permanente Verbesserung bestehender und forcierte Entwicklung innovativer Weiterbildungsangebote
- Gewährleistung und Erhöhung der Zufriedenheit der VHS-Kund*innen und Mitarbeiter*innen
- Erhöhung der Weiterbildungsdichte
- Erschließung neuer Zielgruppen und Marktsegmente und
- Intensivierung der Förderung und Weiterbildung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter*innen.
Brilon, 15.02.2023
Dr. Christof Bartsch
Verbandsvorsteher
2. Änderungssatzung vom 30.11.2016 zur Satzung des Zweckverbandes der Volkshochschule Brilon–Marsberg–Olsberg vom 20.11.2006
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Zweckverband trägt den Namen »Zweckverband Volkshochschule Brilon-Marsberg-Olsberg«.
(2) Mitglieder des Zweckverbandes sind die Städte Brilon, Marsberg und Olsberg.
(3) Sitz des Zweckverbandes ist Brilon.
(4) In jeder Mitgliedsstadt soll eine Geschäftsstelle unterhalten werden.
(5) Die Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
(6) Der Zweckverband Volkshochschule Brilon-Marsberg-Olsberg mit Sitz in Brilon verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation und Umsetzung von Lehrveranstaltungen zur Vertiefung und Ergänzung vorhandener bzw. der Vermittlung neuer Fertigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen. Zu diesem Zweck bietet die Volkshochschule entsprechend dem aktuellen Bedarf Lehrveranstaltungen (Kurse, Seminare, Studienfahrten, Vorführungen, Vorträge, Diskussionen etc.) an.
(7) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2
Aufgaben
(1) Der Zweckverband übernimmt den Betrieb einer Volkshochschule (VHS) in den Städten Brilon, Marsberg und Olsberg.
(2) Die VHS ist zu parteipolitischer und weltanschaulicher Neutralität verpflichtet.
(3) Die Arbeit der VHS dient der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes (WbG) in der jeweils gültigen Fassung. Die Weiterbildung erfolgt durch Vertiefung und Ergänzung vorhandener und der Vermittlung neuer Fertigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen.
(4) Die Lehrveranstaltungen der VHS sind für jedermann zugänglich. Bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
§ 3
Organe des Zweckverbandes
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
§ 4
Verbandsversammlung
(1) Auf die Verbandsversammlung findet das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus 18 Mitgliedern, von denen jedes Verbandsmitglied sechs Mitglieder entsendet.
(3) Der Vorsitzende beruft die Verbandsversammlung wenigstens zwei Mal im Jahr schriftlich zu einer Sitzung ein. Die Verbandsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder ein Verbandsmitglied unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit dies verlangt.
(4) Der Vorsitzende legt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsteher fest. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
(5) Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens am vierten Werktag vor dem jeweiligen Sitzungstag zugehen. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist unter Angabe der Begründung abgekürzt werden.
(6) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung wird durch den Schriftführer eine Niederschrift gefertigt, welche die gefassten Beschlüsse und eine gedrängte Wiedergabe des Sitzungsverlaufes enthalten muss. Die Niederschrift ist durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und den Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Der Schriftführer wird auf Vorschlag des Vorsitzenden durch die Verbandsversammlung gewählt.
§ 5
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht dem Verbandsvorsteher oder dem VHS-Leiter übertragen sind.
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet über
a) die Genehmigung der Lehrpläne,
b) die allgemeinen Richtlinien über die Arbeit der VHS,
c) den Wirtschaftsplan und den Stellenplan,
d) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Verbandsvorstehers,
e) die Einstellung und Entlassung sowie die Ein- und Höhergruppierung der Bediensteten des Zweckverbandes,
f) die Aufnahme von Darlehen und die Bestellung von Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
g) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten,
h) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
i) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Honorar- und Entgeltordnung,
j) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung,
k) die Einsetzung von Fachausschüssen,
l) die Aufnahme weiterer Mitglieder,
m) die Auflösung des Zweckverbandes.
Im Übrigen regeln sich die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung nach dem GkG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6
Beschlüsse der Verbandsversammlung, Bekanntmachungsform
(1) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung gefasst, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Beschlüsse nach § 5 Abs. 2 Buchstabe h) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen, bedürfen gem. GkG der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Beschlüsse nach § 5 Abs. 2 Buchstaben l) und m) bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung sowie der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.
(3) Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit sowie des Abstimmungs- und Wahlverfahrens finden die Vorschriften der GO und des GkG in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(4) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder. Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Satz 1 vorgeschriebenen Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang in den Rathäusern der Verbandsmitglieder.
§ 7
Verbandsvorsteher
(1) Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung für die Dauer von deren Wahlzeit aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder gewählt. Der Verbandsvorsteher wird von seinem allgemeinen Vertreter im Hauptamt vertreten. Auf die Wahl findet § 50 Abs. 2 GO NRW entsprechende Anwendung.
§ 8
Dienstkräfte
(1) Der Zweckverband hat das Recht, Dienstkräfte einzustellen.
(2) Im Falle einer Auflösung des Zweckverbandes oder einer Änderung seiner Aufgaben werden die Dienstkräfte von den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis der Mitglieder in der Verbandsversammlung übernommen, sofern sie nicht in den Dienst eines anderen Rechtsnachfolgers treten.
§ 9
Hauptamtliche Mitarbeiter
(1) Die VHS wird von einem hauptamtlichen VHS-Leiter geleitet. Dieser ist dem Verbandsvorsteher für die Arbeit der VHS verantwortlich. Der VHS-Leiter hat einen hauptamtlichen Stellvertreter.
(2) Zu den Aufgaben des VHS-Leiters gehören insbesondere
a) die Planung und Koordination der Lehrveranstaltungen,
b) die Aufstellung des Lehrplanes,
c) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
d) die Öffentlichkeitsarbeit,
e) die Ausübung des Hausrechts,
f) die Vorgesetztenfunktion für alle haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter
(3) Nach Maßgabe des Stellenplans können ein Verwaltungsleiter, Mitarbeiter des Verwaltungsdienstes und hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter eingestellt werden.
(4) Der Verwaltungsleiter ist für alle organisatorischen, finanziellen und satzungsrechtlichen Angelegenheiten zuständig. Die Mitarbeiter des Verwaltungsdienstes unterstützen den VHS- Leiter und den Verwaltungsleiter in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen.
§ 10
Nebenamtliche Mitarbeiter
(1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich tätig sind. Ihre Aufgaben richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Werkvertrag.
(2) Die nebenamtlichen pädagogischen Mitarbeiter wirken an der Planung von Lehrveranstaltungen mit. Sie können Vorschläge für die Arbeitspläne einreichen und nehmen an gemeinsamen Besprechungen des pädagogischen Personals teil.
§ 11
Lehrplan
(1) Der Lehrplan der Volkshochschule wird für ein Semester bzw. Trimester und längstens für ein Jahr aufgestellt. Er ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Im Lehrplan kann auch auf die sonstigen örtlich zugänglichen und anerkannten Weiterbildungsangebote sowie Veranstaltungen anderer Einrichtungen hingewiesen werden.
§ 12
Teilnehmer
Die Teilnehmer an den Lehrveranstaltungen haben das Recht, für jeden Kurs einen Sprecher zu wählen. Die Sprecher haben das Recht, von den Leitern der betreffenden Bereiche und dem VHS-Leiter angehört zu werden.
§ 13
Entgelte
Für die Lehrveranstaltungen können Entgelte erhoben werden. Deren Höhe und die Voraussetzungen ihrer Erhebung ergeben sich aus der Honorar- und Entgeltordnung.
§ 14
Wirtschaftsführung und Finanzbedarf
(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich sinngemäß nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) für das Land NRW in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die für die VHS nach Maßgabe des Lehrplans im Bereich der Verbandsmitglieder erforderlichen Räumlichkeiten werden der VHS von den Verbandsmitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sofern es sich um eigene Räumlichkeiten handelt.
3) Soweit der Finanzbedarf des Zweckverbandes nicht aus Teilnehmerentgelten, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen gedeckt wird, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage. Die Umlage wird mit einem Sockelbetrag von 40 % des Gesamtbetrages der festgesetzten Umlage zu gleichen Teilen und mit 60 % nach den jeweiligen Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder aufgebracht. Maßgeblich für die Einwohnerzahlen ist der Stand der jeweils aktuell veröffentlichen Zahlen des IT NRW zum Zeitpunkt der Einbringung des Wirtschaftsplanes.
(4) Der Verbandsvorsteher hat einen Wirtschaftsplan aufzustellen und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Verbandsvorsteher gem. § 37 EigVO einen Jahresabschluss aufzustellen und an die Verbandsversammlung zur Feststellung weiterzuleiten.
(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 15
Auflösung, Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft den beteiligten Kommunen Brilon, Marsberg und Olsberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
(2) Über die Verteilung des Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung zu treffen.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.11.2014 außer Kraft.